Satzung


Satzung

des Fördervereins für das Waisenstift Varel e.V.

(Fassung Juni 2015)

§ 1 Name
  1. Der Förderverein ist ein Zusammenschluss von Freunden und Förderern des Waisenstifts Varel und führt den Namen “Förderverein für das Waisenstift Varel e.V.“. (im Folgenden „Förderverein“ bezeichnet)
  2. Der Sitz des Vereins ist Varel (Landkreis Friesland).
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
  1. Der Förderverein verfolgt im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt oder bevorteilt werden.
  3. Der Förderverein hat seine Anerkennung als gemeinnützig zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung seiner nachstehend aufgeführten satzungsgemäßen Ziele zu verwenden.
  4. Die Mitglieder dürfen keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins erhalten. Den Mitgliedern werden entstandene Kosten auf Antrag erstattet.
  5. Sofern bei der Auflösung des Fördervereins oder beim Wegfall seiner bisherigen Zwecke Aktivvermögen vorhanden ist, fällt dieses an das Waisenstift Varel, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 3 Ziele und Aufgaben
  1. Der Förderverein will dazu beitragen, die pädagogische und soziale Arbeit in der Betreuung der Kinder- und Jugendlichen im Waisenstift Varel in allen Bereichen zu unterstützen und zu fördern. Der Förderverein sieht seine Aufgabe auch darin, das Wohnumfeld der Kinder- und Jugendlichen zu verbessern und zum Erhalt des historischen Gebäudes beizutragen.
  2. Er stellt sich die Aufgabe, insbesondere solche Maßnahmen im Waisenstift Varel zu fördern und zu ihrer Durchführung beizutragen, die den vorgenannten Aufgaben dienen, für die aber öffentliche Mittel nicht zur Verfügung stehen.
  3. Der Förderverein soll ferner durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis und die Hilfebereitschaft für die zu betreuenden Kinder- und Jugendlichen wecken.
  4. Er unterstützt auch die freiwillige Arbeit, die von Nichtmitgliedern des Fördervereins im Waisenstift Varel geleistet wird.
  5. Das Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mittel

Zur Erfüllung seiner Aufgaben und Erreichung seiner Ziele dienen dem Förderverein solche Aktivitäten, die
a) das Verständnis fördern zwischen der Bevölkerung sowie den zu betreuenden Kindern und Jugendlichen und deren Angehörigen, und welche
b) die Bereitschaft in der Bevölkerung wecken, die zu betreuenden Kinder und Jugendlichen im Waisenstift Varel und auch die Einrichtung als solche ideell und materiell zu unterstützen.

§ 5 Mitgliedschaft
  1. Dem Förderverein gehören an:
    a) aktive Mitglieder
    b) passive Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder
  2. Mitglieder können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die die Ziele des Fördervereins bejahen. Auch juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie unselbstständigen Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit steht die Mitgliedschaft offen. Diese benennen Personen, die sie im Förderverein vertreten sollen.
  3. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Er entscheidet über die Aufnahme.
§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben ein Recht auf
a) Mitgestaltung der Arbeit im Förderverein für das Waisenstift Varel e.V..
b) das passive und aktive Wahlrecht.
c) jedes Mitglied hat ein Stimme

§ Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Bestrebungen des Fördervereins nach besten Kräften zu unterstützen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    a) Tod
    b) Austritt
    c) Ausschluss
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Der Ausschluss aus dem Förderverein ist nur aus wichtigem Grund zulässig; insbesondere, wenn
    a) den Satzungen des Fördervereins zuwider gehandelt wird,
    b) gegen die Bestrebungen des Fördervereins gearbeitet wird,
    c) über drei Monate schuldhaft mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben wird, ohne Stundung erwirkt zu haben.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem Betroffenen zuvor das Recht zur Anhörung gewähren soll.
  5. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
  6. Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, innerhalb einer Frist von zwei       Wochen nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses über den Ausschluss aus dem Förderverein Widerspruch einzulegen.
  7. Der Widerspruch ist schriftlich unter Angabe der Begründung dem Vorstand mitzuteilen.
  8. Die endgültige Entscheidung über einen Ausschluss trifft dann die jeweils nächste Mitgliederversammlung.
§ 9 Organe
  1. Organe sind
    a) die Mitgliederversammlung.
    b) der Vorstand.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    a) Wahl des Vorstands,
    b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    c) Entgegennahme des Jahresberichtes,
    d) Entlastung des Vorstandes,
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    f) Beschluss von Satzungsänderungen,
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Fördervereins,
    h) Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Mittel.
  2. Die Mitgliederversammlung muss wenigstens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich einberufen werden. Die schriftliche Einladung muss mindestens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
  3. Auf Verlangen des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Soll aber die Auflösung des Fördervereins beschlossen werden, so müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Ist eine solche Mitgliederversammlung wegen minderen Besuches nicht beschlussfähig, so soll innerhalb von sechs Wochen, aber nicht vor Ablauf von zwei Wochen, eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist.
  5. Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem/der Vorsitzenden des Fördervereins, in ihrer/seiner Abwesenheit von ihrem/seinem Stellvertreter, ist auch diese/ dieser  abwesend, vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  6. Die Wahlen sind auf Antrag als Stimmzettelwahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
  7. Über die Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der jeweils folgenden Sitzung zu genehmigen.
  8. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche nach Einladung vorliegen.
§ 11 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    der/dem Vorsitzenden,
    ihrem/seinem Stellvertreter,
    der/dem Kassenwart/-in,
    der/dem Schriftführer/-in
    zwei Beisitzern.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  3. Mindestens ein Sitz im Vorstand bleibt einer vom Waisenstift Varel zu benennenden Person vorbehalten.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so ernennt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
  5. Der Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Er muss zusammentreten, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder es verlangen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden bzw. der/des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Über alle Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die gesamte Arbeit des Fördervereins, Ihm obliegt insbesondere
    a) die Information der Mitglieder über Fragen und Probleme des Fördervereins für das Waisenstift Varel e.V..
    b) die Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband Oldenburg (BVO) und dem Waisenstift Varel, mit den Angehörigen der Kinder und Jugendlichen und der Bevölkerung sowie der übrigen Öffentlichkeit.
  2. Die Arbeiten des Vorstandes werden ehrenamtlich wahrgenommen. Aufwendungen, die für die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, werden auf Antrag erstattet.
  3. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung, soweit dies im Einzelfall den von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag übersteigt.
§ 13 Die Vorsitzenden
  1. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  2. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die/der 2. Vorsitzende im Falle der Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden handlungsberechtigt ist.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
  1. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie haben die Verpflichtung, wenigstens einmal im Jahr die Rechnungsführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  2. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.
§ 15 Finanzierung
  1. Der Förderverein erwirbt die für seinen Zweck erforderlichen Mittel durch
    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Erlöse aus Veranstaltungen,
    c) Geld- und Sachspenden sowie
    d) Zuwendungen anderer Art.
  2. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand nach einer von der Mitgliederversammlung zu billigenden Regelung, wenn nicht die Mitgliederversammlung sich in einzelnen Fällen die Entscheidung vorbehält.
  3. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Fördervereins vollzieht sich nach § 10 Abs. 4 und 7 dieser Satzung.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 24.08.2016 in Kraft.

Förderverein für das Waisenstift Varel e.V.